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Änderung § 77b StBerG vom 25.06.2017

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§ 77b StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 77b StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes


vorherige Änderung

 


1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)