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Änderung § 11 StBerG vom 26.11.2019

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§ 11 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 11 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 73 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten


vorherige Änderung

Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfahren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.



1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2 Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. 3 § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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