Änderung § 11 StBerG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 StBerG und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 11 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 73 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten


vorherige Änderung

Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfahren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.



1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2 Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. 3 § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed