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Synopse aller Änderungen des StBerG am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 18 des PKHuBerHÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StBerG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
    Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen
       Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich
          § 1 Anwendungsbereich
       Zweiter Unterabschnitt Befugnis
          § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
          § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
          § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
       Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung
          § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
          § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
          § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
       Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften
          § 8 Werbung
          § 9 Vergütung
          § 9a Erfolgshonorar
          § 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen
          § 11 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
          § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
    Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
       Erster Unterabschnitt Aufgaben
          § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
       Zweiter Unterabschnitt Anerkennung
          § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
          § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
          § 16 Gebühren für die Anerkennung
          § 17 Urkunde
          § 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
          § 19 Erlöschen der Anerkennung
          § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
       Dritter Unterabschnitt Pflichten
          § 21 Aufzeichnungspflicht
          § 22 Geschäftsprüfung
          § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
          § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
          § 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung
          § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
       Vierter Unterabschnitt Aufsicht
          § 27 Aufsichtsbehörde
          § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
          § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
          § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
       Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung
          § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
       § 33 Inhalt der Tätigkeit
       § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
    Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
       Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen
          § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
          § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
          § 37 Steuerberaterprüfung
          § 37a Prüfung in Sonderfällen
          § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
          § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
          § 38a Verbindliche Auskunft
          § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
          § 39a Rücknahme von Entscheidungen
       Zweiter Unterabschnitt Bestellung
          § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
          § 41 Berufsurkunde
          § 42 Steuerbevollmächtigter
          § 43 Berufsbezeichnung
          § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
          § 45 Erlöschen der Bestellung
          § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
          § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          § 48 Wiederbestellung
       Dritter Unterabschnitt Steuerberatungsgesellschaft
          § 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag
          § 50 Voraussetzungen für die Anerkennung
          § 50a Kapitalbindung
          § 51 Gebühren für die Anerkennung
          § 52 Urkunde
          § 53 Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"
          § 54 Erlöschen der Anerkennung
          § 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
    Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten
       § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse
       § 57 Allgemeine Berufspflichten
       § 57a Werbung
       § 58 Tätigkeit als Angestellter
       § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
       § 60 Eigenverantwortlichkeit
       § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
       § 62 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen
       § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 64 Gebührenordnung
       § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
       § 66 Handakten
       § 67 Berufshaftpflichtversicherung
       § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
       § 68
       § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
       § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
       § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
       § 72 Steuerberatungsgesellschaften
    Vierter Abschnitt Organisation des Berufs
       § 73 Steuerberaterkammer
       § 74 Mitgliedschaft
       § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
       § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
       § 77 Vorstand
       § 77a Abteilungen des Vorstandes
       § 78 Satzung
       § 79 Beiträge und Gebühren
       § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
       § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
       § 81 Rügerecht des Vorstandes
       § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
       § 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
       § 84 Arbeitsgemeinschaft
       § 85 Bundessteuerberaterkammer
       § 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
       § 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
       § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
       § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
       § 88 Staatsaufsicht
    Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
       Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung
          § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
          § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
          § 92 Anderweitige Ahndung
          § 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
          § 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind
       Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte
          § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
          § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
          § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
          § 98
          § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
          § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
          § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
          § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
          § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
          § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
       Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften
          1. Allgemeines
             § 105 Vorschriften für das Verfahren
             § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
             § 107 Verteidigung
             § 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
             § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
             § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
             § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
             § 112 Örtliche Zuständigkeit
             § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
             § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
             § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
             § 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
             § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
             § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
             § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
             § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
             § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
             § 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
             § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
             § 124 Verlesen von Protokollen
             § 125 Entscheidung
          3. Rechtsmittel
             § 126 Beschwerde
             § 127 Berufung
             § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
             § 129 Revision
             § 130 Einlegung der Revision und Verfahren
             § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          4. Die Sicherung von Beweisen
             § 132 Anordnung der Beweissicherung
             § 133 Verfahren
          5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
             § 134 Voraussetzung des Verbots
             § 135 Mündliche Verhandlung
             § 136 Abstimmung über das Verbot
             § 137 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
             § 138 Zustellung des Beschlusses
             § 139 Wirkungen des Verbots
             § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
             § 141 Beschwerde
             § 142 Außerkrafttreten des Verbots
             § 143 Aufhebung des Verbots
             § 144 Mitteilung des Verbots
             § 145 Bestellung eines Vertreters
       Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
          § 146 Gerichtskosten
          § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 148 Kostenpflicht des Verurteilten
          § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
          § 150 Haftung der Steuerberaterkammer
          § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
          § 152 Tilgung
       Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
          § 153
    Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
       § 154 Bestehende Gesellschaften
       § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
       § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
       § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
       § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
       § 157b Anwendungsvorschrift
    Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung
       § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
    Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
       § 159 Zwangsmittel
    Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
       § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
       § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle"
       § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
       § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient
       § 164 Verfahren
Vierter Teil Schlußvorschriften
    § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
    § 164b Gebühren
    § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
    § 165 Ermächtigung
    § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
    § 167 Freie und Hansestadt Hamburg
    § 168 Inkrafttreten des Gesetzes
    Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 65a (neu)




§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2 Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer


(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;

3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;

4. in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

5. die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;

7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und deren Änderung wird durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln. Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung und deren Änderung im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. Sie tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben.



(3) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und deren Änderung wird durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. 2 Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln. 3 Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung und deren Änderung im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. 4 Sie tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt. 5 Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben.

(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich

1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung;

2. der Verschwiegenheitspflicht;

3. der zulässigen und der berufswidrigen Werbung;

4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;

5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6;

6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten;

7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen;

8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;

9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;

vorherige Änderung

10. der Pflichten in Prozeßkostenhilfesachen;



10. der Pflichten in Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfesachen;

11. der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;

12. der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;

13. dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit;

14. der besonderen Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit nach § 56;

15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften;

16. der Abwicklung und der Übertragung der Praxis;

17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.