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Zitierungen von § 51 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 StBerG Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs ...
§ 53 StBerG Anerkennung (vom 16.03.2023)
... Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5 , der §§ 55a und 55b erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft ...
§ 55 StBerG Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler (vom 16.03.2023)
...  1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50, 51 Absatz 5 , der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie ...
§ 55b StBerG Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (vom 16.03.2023)
... Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die Vorschriften des Ersten bis Vierten ...
§ 55h StBerG Bürogemeinschaft (vom 01.08.2022)
... zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten. (4) § 51 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52 Berufspflichten der ... Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs ... des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen. § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (1) Gesellschafter, die Angehörige ... Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5 , der §§ 55a und 55b erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft ... 1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50, 51 Absatz 5 , der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie ... Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die Vorschriften des Ersten bis ... zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten. (4) § 51 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend." ...
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