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Synopse aller Änderungen des StBerG am 29.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2020 durch Artikel 36 des JStG 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StBerG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
    Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen
       Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich
          § 1 Anwendungsbereich
       Zweiter Unterabschnitt Befugnis
          § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
          § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
          § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
          § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
       Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung
          § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
          § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
          § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
       Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften
          § 8 Werbung
          § 9 Vergütung
          § 9a Erfolgshonorar
          § 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen
          § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
          § 10b Vorwarnmechanismus
          § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
          § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
    Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
       Erster Unterabschnitt Aufgaben
          § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
       Zweiter Unterabschnitt Anerkennung
          § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
          § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
          § 16 Gebühren für die Anerkennung
          § 17 Urkunde
          § 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
          § 19 Erlöschen der Anerkennung
          § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
       Dritter Unterabschnitt Pflichten
          § 21 Aufzeichnungspflicht
          § 22 Geschäftsprüfung
          § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen
          § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11
          § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
          § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
       Vierter Unterabschnitt Aufsicht
          § 27 Aufsichtsbehörde
          § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
          § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
          § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
       Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung
          § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
       § 33 Inhalt der Tätigkeit
       § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
    Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
       Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen
          § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
          § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
          § 37 Steuerberaterprüfung
          § 37a Prüfung in Sonderfällen
          § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
          § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
          § 38a Verbindliche Auskunft
          § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
          § 39a Rücknahme von Entscheidungen
       Zweiter Unterabschnitt Bestellung
          § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
          § 41 Berufsurkunde
          § 42 Steuerbevollmächtigter
          § 43 Berufsbezeichnung
          § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
          § 45 Erlöschen der Bestellung
          § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
          § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          § 48 Wiederbestellung
       Dritter Unterabschnitt Steuerberatungsgesellschaft
          § 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag
          § 50 Voraussetzungen für die Anerkennung
          § 50a Kapitalbindung
          § 51 Gebühren für die Anerkennung
          § 52 Urkunde
          § 53 Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"
          § 54 Erlöschen der Anerkennung
          § 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
    Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten
       § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse
       § 57 Allgemeine Berufspflichten
       § 57a Werbung
       § 58 Tätigkeit als Angestellter
       § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
       § 60 Eigenverantwortlichkeit
       § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
       § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
       § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 64 Gebührenordnung
       § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
       § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
       § 66 Handakten
       § 67 Berufshaftpflichtversicherung
       § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
       § 68
       § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
       § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
       § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
       § 72 Steuerberatungsgesellschaften
    Vierter Abschnitt Organisation des Berufs
       § 73 Steuerberaterkammer
       § 74 Mitgliedschaft
       § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
       § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
       § 77 Vorstand
       § 77a Abteilungen des Vorstandes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
(Text neue Fassung)

       § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit
       § 78 Satzung
       § 79 Beiträge und Gebühren
       § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
       § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
       § 81 Rügerecht des Vorstandes
       § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
       § 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
       § 84 Arbeitsgemeinschaft
       § 85 Bundessteuerberaterkammer
       § 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
       § 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
       § 86b Steuerberaterverzeichnis
       § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
       § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
       § 88 Staatsaufsicht
    Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
       Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung
          § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
          § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
          § 92 Anderweitige Ahndung
          § 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
          § 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind
       Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte
          § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
          § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
          § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
          § 98
          § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
          § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
          § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
          § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
          § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
          § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
       Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften
          Erster Teilabschnitt Allgemeines
             § 105 Vorschriften für das Verfahren
             § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
             § 107 Verteidigung
             § 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
             § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
             § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
             § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug
             § 112 Örtliche Zuständigkeit
             § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
             § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
             § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
             § 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
             § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
             § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
             § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
             § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
             § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
             § 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
             § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
             § 124 Verlesen von Protokollen
             § 125 Entscheidung
          Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel
             § 126 Beschwerde
             § 127 Berufung
             § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
             § 129 Revision
             § 130 Einlegung der Revision und Verfahren
             § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          Vierter Teilabschnitt Die Sicherung von Beweisen
             § 132 Anordnung der Beweissicherung
             § 133 Verfahren
          Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot
             § 134 Voraussetzung des Verbots
             § 135 Mündliche Verhandlung
             § 136 Abstimmung über das Verbot
             § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
             § 138 Zustellung des Beschlusses
             § 139 Wirkungen des Verbots
             § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
             § 141 Beschwerde
             § 142 Außerkrafttreten des Verbots
             § 143 Aufhebung des Verbots
             § 144 Mitteilung des Verbots
             § 145 Bestellung eines Vertreters
       Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
          § 146 Gerichtskosten
          § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 148 Kostenpflicht des Verurteilten
          § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
          § 150 Haftung der Steuerberaterkammer
          § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
          § 152 Tilgung
       Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
          § 153
    Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
       § 154 Bestehende Gesellschaften
       § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
       § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
       § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
       § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
       § 157b Anwendungsvorschrift
       § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
    Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung
       § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
    Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
       § 159 Zwangsmittel
    Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
       § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
       § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle"
       § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
       § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient
       § 164 Verfahren
Vierter Teil Schlussvorschriften
    § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
    § 164b Gebühren
    § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
    § 165 Ermächtigung
    § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
    § 167 Freie und Hansestadt Hamburg
    § 168 Inkrafttreten des Gesetzes
    Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis

§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen


(1) 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes befugt. 2 Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. 3 Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. 4 Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. 5 Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. 6 Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) 1 Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. 2 Zuständige Stelle ist für Personen aus:

1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,

2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,

3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,

4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,

5. Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,

6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,

7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln,

8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,

9. Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München,

10. dem Vereinigten Königreich die Steuerberaterkammer Niedersachsen,

11. Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,

12. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,

13. Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,

14. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,

15. Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,

16. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,

17. Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,

18. Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,

19. der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,

20. Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,

21. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

3 Die Meldung der Person muss enthalten:

1. den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,

2. das Geburts- oder Gründungsjahr,

3. die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,

4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,

5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,

7. einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,

8. eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

4 Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. 6 Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(3) 1 Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. 2 Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. 3 Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.

(5) 1 Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. 2 Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung 'Steuerberater'/'Steuerberaterin', 'Steuerbevollmächtigter'/'Steuerbevollmächtigte' oder 'Steuerberatungsgesellschaft' zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. 3 Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

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(6) 1 Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt oder wenn sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt. 2 Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist.



(6) 1 Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn

1.
die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird,

2.
sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

3.
sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder

4. sie die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.

2
Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. 3 Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.

(7) 1 Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage:

1. Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters;

2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen;

3. Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.

2 Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. 3 § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.



§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen


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(1) 1 Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 2 Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) 1 Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass



(1) 1 Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 2 Die in den §§ 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) 1 Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen 'Steuerberater', 'Steuerbevollmächtigter', 'Rechtsanwalt', 'Wirtschaftsprüfer' oder 'vereidigter Buchprüfer' führen,

2. Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen 'Steuerberatungsgesellschaft', 'Lohnsteuerhilfeverein', 'Landwirtschaftliche Buchstelle' oder unbefugt den Zusatz 'und Partner', 'Partnerschaft' (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), 'mit beschränkter Berufshaftung' oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' oder 'Buchprüfungsgesellschaft' führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den Mitteilungen nicht entgegen.



(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.

(5) §
83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen


(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,

1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter §§ 3, 3a oder 4 fällt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht wird.

3. (aufgehoben)




2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 4 und 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden,

3. wenn
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.

(2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2 Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr. 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. 2 Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus Satz 1, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung besteht.



(3) 1 Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. 2 Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. 3 § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

(heute geltende Fassung) 

§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde


(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.

(2) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1 bezeichneten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden.

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(3) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser Beratungsstelle anordnen.



(3) 1 Liegen der zuständigen Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel begründen, dass die zum Leiter der Beratungsstelle bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet ist, sind Beratungsstellenleitung und Lohnsteuerhilfeverein hierzu zu hören. 2 Ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeizuführen.

(4)
Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden, ist der betreffende Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine natürliche Person, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3 erfüllt, als Leiter zu bestellen.

(5) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht
vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser Beratungsstelle anordnen.

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§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes




§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit


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1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.



1 Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.

§ 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten


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(1) 1 Um einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann die zuständige Steuerberaterkammer gegen ihn, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2) 1 Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. 2 Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.

(3)
1 Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden. 2 Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Steuerberaterkammer ihren Sitz hat. 3 Der Antrag ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich einzureichen. 4 Erachtet die zuständige Steuerberaterkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. 5 Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. 6 Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben. 7 Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 8 Der Beschluss des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.

(4)
1 Das Zwangsgeld fließt der zuständigen Steuerberaterkammer zu. 2 Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.



(1) 1 Um einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder eine Person im Sinne des § 50 Absatz 3 zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zuständige Steuerberaterkammer gegen die genannten Personen, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2) Ein Zwangsgeld kann auch gegen die in § 80 Absatz 2 bezeichneten Personen festgesetzt werden.

(3)
1 Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. 2 Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zuzustellen.

(4)
1 Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden. 2 Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Steuerberaterkammer ihren Sitz hat. 3 Der Antrag ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich einzureichen. 4 Erachtet die zuständige Steuerberaterkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. 5 Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. 6 Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben. 7 Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 8 Der Beschluss des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.

(5)
1 Das Zwangsgeld fließt der zuständigen Steuerberaterkammer zu. 2 Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

§ 85 Bundessteuerberaterkammer


(1) 1 Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. 2 Diese führt die Bezeichnung 'Bundessteuerberaterkammer'.

(2) 1 Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(3) 1 Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. 2 Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden.

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(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.



(5) 1 Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten


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(1) 1 Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2 Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten gelöscht.



(1) 1 Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2 Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten gelöscht.

(2) Warnung und Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) 1 Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. 2 Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.