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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnung:

-
im Vorbereitungsdienst Attachée/Attaché,

-
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Legationsrätin/Legationsrat, Konsulin/Konsul,

-
in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Legationsrätin Erster Klasse/Legationsrat Erster Klasse, Konsulin Erster Klasse/Konsul Erster Klasse,

Besoldungsgruppe A 15 Vortragende Legationsrätin/Vortragender Legationsrat, Botschaftsrätin/Botschaftsrat, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter,

Besoldungsgruppe A 16 Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Botschaftsrätin Erster Klasse/Botschaftsrat Erster Klasse, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter,

Besoldungsgruppe B 3 Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter,

Besoldungsgruppe B 6 Ministerialdirigentin/Ministerialdirigent, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter,

Besoldungsgruppe B 9 Ministerialdirektorin/Ministerialdirektor, Botschafterin/Botschafter,

Besoldungsgruppe B 11 Staatssekretärin/Staatssekretär.

(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.



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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.04.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
vom 14.04.2010 BGBl. I S. 434

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LAP-hADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 LAP-hADV Übergangsregelungen (vom 29.04.2010)
... vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
V. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 434
Artikel 1 1. LAP-hADVÄndV
... (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „- in der Probezeit bis zur Anstellung ... vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 3 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Allgemeine Voraussetzung ... eingefügt: „§ 10a Digitale Lehrformate". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Allgemeine Voraussetzung ...