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Änderung § 41a EBRG vom 10.10.2017

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§ 41a EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2017 geltenden Fassung
§ 41a EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41a Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen


vorherige Änderung

 


(1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird.

(2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See oder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach Absatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn

1. dies in der Geschäftsordnung des zuständigen Gremiums vorgesehen ist und

2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.