Auf Grund des §
34 Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1.
- Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke
- 2.
- Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
- 3.
- Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
- 4.
- Applikationshilfen für Wärme und Kälte
- 5.
- Afterschließbandagen
- 6.
- Mundsperrer
- 7.
- Penisklemmen
- 8.
- Rektophore
- 9.
- Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1.
- Alkoholtupfer
- 2.
- Armtragetücher, Armtragegurte
- 3.
- Augenbadewannen
- 4.
- Augenklappen
- 5.
- Augentropfpipetten
- 6.
- Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
- 7.
- Brillenetuis
- 8.
- Brusthütchen mit Sauger
- 9.
- Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
- 10.
- Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
- 11.
- Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 12.
- Fingerlinge
- 13.
- Fingerschienen
- 14.
- Glasstäbchen
- 15.
- Gummihandschuhe
- 16.
- (aufgehoben)
- 17.
- Ohrenklappen
- 18.
- Salbenpinsel
- 19.
- Urinflaschen
- 20.
- Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.