Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVHilfsmV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1989 BGBl. I S. 2237; zuletzt geändert durch V. v. 17.01.1995 BGBl. I S. 44
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 860-5-4 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen
§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
§ 3 Instandsetzungen
§ 4 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:

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§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen



Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

1.
Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke

2.
Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)

3.
Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten

4.
Applikationshilfen für Wärme und Kälte

5.
Afterschließbandagen

6.
Mundsperrer

7.
Penisklemmen

8.
Rektophore

9.
Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

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§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis



Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

1.
Alkoholtupfer

2.
Armtragetücher, Armtragegurte

3.
Augenbadewannen

4.
Augenklappen

5.
Augentropfpipetten

6.
Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden

7.
Brillenetuis

8.
Brusthütchen mit Sauger

9.
Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)

10.
Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)

11.
Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

12.
Fingerlinge

13.
Fingerschienen

14.
Glasstäbchen

15.
Gummihandschuhe

16.
(aufgehoben)

17.
Ohrenklappen

18.
Salbenpinsel

19.
Urinflaschen

20.
Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

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§ 3 Instandsetzungen



Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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