(1)
1Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen, Barauslagen sowie Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien) nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem in der Anlage vorgeschriebenen Gebührenverzeichnis zu.
2Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz.
3Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 zulässig;
§ 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) In den Gebührensätzen des anliegenden Gebührenverzeichnisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2696
V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
Artikel 1 4. GOTÄndV ... Doppelkilometer 3,50 Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro." 6. In der Anlage (zu den §§ 1 und 2) wird in Teil A Grundleistungen der Einleitungssatz wie folgt gefasst: ...
V. v. 30.06.2008 BGBl. I S. 1110