Änderung § 9 GOT vom 08.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 GOT, alle Änderungen durch Artikel 1 2. GOTÄndV am 8. Juli 2008 und Änderungshistorie der GOT

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 GOT a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.07.2008 geltenden Fassung
§ 9 GOT n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2008 BGBl. I S. 1110
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entschädigungen, Wegegeld


(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(Text alte Fassung)

(2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer bei Tag 4,- DM, mindestens jedoch 15,- DM, bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Feiertagen und an Wochenenden 6,- DM, mindestens jedoch 20,- DM. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze nach Satz 1.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer

1.
bei Tag 2,30 Euro, mindestens jedoch 8,60 Euro,

2.
bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Feiertagen und an Wochenenden 3,40 Euro, mindestens jedoch 11,40 Euro.

2
Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. 3 Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze nach Satz 1.

(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung:

1. Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug, Touristenklasse; notwendige Übernachtungen);

2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach laufender Nummer 40 des Gebührenverzeichnisses.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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