Zitierungen von § 9 GOT
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2696
Artikel 1 3. GOTÄndV ... Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnet werden. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet werden, - ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
Artikel 1 4. GOTÄndV ... im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden." 5. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgt gefasst: „Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
V. v. 30.06.2008 BGBl. I S. 1110
Artikel 1 2. GOTÄndV ... vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1160), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Wegegeld beträgt bei Benutzung ... Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnet werden. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet werden, - ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1682/v24112.htm