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Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk (WebAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2001 BGBl. I S. 1675; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 7110-6-79 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Weber/Weberin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Weber, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
textile Rohstoffe und Erzeugnisse,

6.
Beraten von Kunden sowie Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.
Entwickeln und Gestalten von Entwürfen,

8.
Konstruieren von Geweben,

9.
Herstellen von Geweben,

10.
Ausführen von Abschlussarbeiten und Instandsetzen von Geweben,

11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Schussspulen und Knoten von Garnen,

2.
Schären einer einfarbigen Webkette mit mindestens vier Spulen und mindestens sieben Meter Kettlänge,

3.
Ausführen einer Webarbeit am Handwebstuhl mit maximal sechs Tritten und

4.
Gestalten eines mehrfarbigen Kettentwurfs.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Dokumentationen erstellen sowie Aspekte des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
Herkunft, Art, Form und Eigenschaften textiler Faserstoffe, Konstruktionsmerkmale von textilen linienförmigen Gebilden,

3.
Gewebeplanung,

4.
Gewebeanalyse,

5.
Aufbau und Arbeitsweise von Webstühlen,

6.
Berechnen von fachspezifischen Aufgaben,

7.
Erstellen der Fertigungspatronen von Grundbindungen und Körperableitungen,

8.
Formen- und Farbenlehre,

9.
Qualitätssichernde Maßnahmen.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens 60 Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in insgesamt höchstens sieben Stunden vier praktische Aufgaben II durchführen. Durch die Ausführung der praktischen Aufgabe I und der praktischen Aufgaben II soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben und Teilaufgaben kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, umsetzen, durchführen und kontrollieren kann. Für die praktische Aufgabe I kommt insbesondere in Betracht:

 
a)
Entwerfen, Planen und Herstellen eines maximal 8-schäftigen Gewebes einschließlich Schären, Bäumen und Einrichten des Webstuhls oder

b)
Entwerfen, Planen und Herstellen eines Bildgewebes.

Der Prüfling hat einen Vorschlag für die Aufgabe I vor Beginn der Prüfung dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Für die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht:

 
a)
Erstellen von Ausmusterungen,

b)
Verschnüren von vier bis acht Schäften nach Vorgabe,

c)
Weben mit Handschützen,

d)
Weben mit Schnellschützen oder

e)
Entwerfen eines farbigen Gewebes.

Das Ergebnis der praktischen Aufgabe I ist mit 60 Prozent und die Ergebnisse der praktischen Aufgaben II sind mit insgesamt 40 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Webtechnologie, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Webtechnologie sowie Gestaltung und Konstruktion soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Webtechnologie:

a)
Eignung von textilen Faserstoffen und textilen linienförmigen Gebilden für Webarten,

b)
Typen von Handwebstühlen und Musterungsmöglichkeiten,

c)
Gewebeanalyse,

d)
Gewebeplanung,

e)
produktbezogene Berechnungen,

f)
Nachbehandlungsmöglichkeiten;

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:

a)
Anfertigen von gestalterischen Entwürfen,

b)
Darstellen von Bindungspatronen, insbesondere von Grundbindungen und abgeleiteten Bindungen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Webtechnologie 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Webtechnologie 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Webtechnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weber-Ausbildungsverordnung vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 9) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk



(siehe BGBl. I 2001 S. 1675ff)