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§ 2 - Versorgungslast-Erstattungsverordnung (VersLastErstV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-5 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Pauschaler Erstattungsbetrag für das erste Halbjahr 1992



Der pauschale Erstattungsbetrag beträgt für das erste Halbjahr 1992 98 Millionen DM.

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Zitierungen von § 2 Versorgungslast-Erstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VersLastErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersLastErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersLastErstV Grundsätze (vom 01.01.2020)
... pauschaler Erstattungsbeträge. (2) Für das erste Halbjahr 1992 wird der in § 2 genannte pauschale Erstattungsbetrag festgesetzt. (3) Für die Folgezeit werden ...