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§ 3 - Versorgungslast-Erstattungsverordnung (VersLastErstV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-5 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit



(1) In der Folgezeit verändert sich der pauschale Erstattungsbetrag halbjährlich

1.
zu zwei Dritteln in dem Verhältnis, in dem sich

a)
die Erstattungsaufwendungen des Bundes für Nachversicherungen nach

aa)
§ 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,

bb)
§ 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,

cc)
§§ 20, 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen,

dd)
§§ 18, 19, 22 und 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes vom vergangenen Kalenderjahr zum vorvergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen verändert haben und

b)
die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum verändern,

2.
zu einem Drittel in dem Verhältnis, in dem sich

a)
die Aufwendungen des Bundes für die Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom vergangenen Kalenderjahr zum vorvergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung von Versorgungsanpassungen verändert haben und

b)
die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum verändern.

Rentenanpassungen und Versorgungsanpassungen, die sich nicht auf das gesamte Kalenderjahr beziehen, sind im Rahmen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a anteilig auf das gesamte Kalenderjahr umzulegen. Jede Veränderung ist nur einmal zu berücksichtigen; das hierauf beruhende Ergebnis ist Grundlage der weiteren Fortschreibung.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung nimmt die Fortschreibung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstattungsbeträge für die Folgezeit fest. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Veränderungen, die ihm

1.
bei der Festsetzung für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 28. oder 29. Februar des Jahres,

2.
bei der Festsetzung für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum 31. August des Jahres

bekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die pauschalen Erstattungsbeträge auf volle 500 Euro aufrunden.





 

Frühere Fassungen von § 3 Versorgungslast-Erstattungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Versorgungslast-Erstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersLastErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersLastErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersLastErstV Grundsätze (vom 01.01.2020)
... (3) Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstattungsbeträge nach Maßgabe des § 3 vom Bundesamt für Soziale Sicherung ...
§ 5 VersLastErstV Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge
... sowie die knappschaftliche Rentenversicherung im Jahre 1990 Erstattungszahlungen aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Nachversicherungen erhalten haben. Danach entfallen auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. (31) In § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 4 Absatz 2 der Versorgungslast-Erstattungsverordnung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. ...