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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin (PhysLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.1996 BGBl. I S. 158
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-201 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene,

5.
Umweltschutz,

6.
Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energienutzung,

7.
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten:

a)
stationäre Einrichtungen,

b)
Laborgeräte,

8.
Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,

9.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

10.
Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:

a)
physikalische Methoden,

b)
chemische Methoden,

11.
Messen physikalischer Größen, Bestimmen von Stoffkonstanten und elektrotechnische Arbeiten:

a)
physikalische Größen,

b)
Stoffkonstanten,

c)
elektrotechnische Arbeiten,

12.
Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,

13.
Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen,

14.
mechanische Arbeiten:

a)
Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen,

b)
schwingende Systeme einschließlich Akustik,

15.
wärmetechnische Arbeiten,

16.
optische Arbeiten,

17.
elektrotechnische und elektronische Arbeiten,

18.
Röntgen- und Kernstrahlungsmeßtechnik,

19.
Werkstoffe und Werkstoffprüfung,

20.
instrumentelle Analytik,

21.
verfahrenstechnische Arbeiten,

22.
Leittechnik:

a)
Sensortechnik,

b)
Steuerungstechnik,

c)
Regelungstechnik,

23.
informationstechnische Arbeiten,

24.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PhysLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PhysLabAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PhysLabAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die beruflich ...