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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin (PhysLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.1996 BGBl. I S. 158
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-201 Berufliche Bildung

§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.