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§ 25 - Depotgesetz (DepotG)

neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1 Allgemeines Wertpapierrecht
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§ 25 Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses



(1) Unterläßt der Kommissionär, ohne hierzu nach den §§ 19 bis 24 befugt zu sein, die Übersendung des Stückeverzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Tagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.

(2) Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn er dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ablauf der Nachholungsfrist erklärt, daß er von dem in Absatz 1 bezeichneten Recht Gebrauch machen wolle.



 

Zitierungen von § 25 DepotG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 DepotG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepotG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 DepotG Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
... zu bezeichnen. Im übrigen finden die §§ 18 bis 24 Anwendung; § 25 ist insoweit anzuwenden, als der Kommittent nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen ...
§ 28 DepotG Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
... sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft ...
§ 31 DepotG Eigenhändler, Selbsteintritt
... §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als ...