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Synopse aller Änderungen des DepotG am 31.03.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2017 durch Artikel 12 des 1. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DepotG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DepotG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung
DepotG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt Verwahrung
    § 2 Sonderverwahrung
    § 3 Drittverwahrung
    § 4 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
    § 5 Sammelverwahrung
    § 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
    § 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
    § 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
    § 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
    § 9a Sammelurkunde
    § 10 Tauschverwahrung
    § 11 Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung
    § 12 Ermächtigungen zur Verpfändung
    § 12a Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften
    § 13 Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum
    § 14 Verwahrungsbuch
    § 15 Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen
    § 16 Befreiung von Formvorschriften
    § 17 Pfandverwahrung
    § 17a Verfügungen über Wertpapiere
2. Abschnitt Einkaufskommission
    § 18 Stückeverzeichnis
    § 19 Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses
    § 20 Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen
    § 21 Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen
    § 22 Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
    § 23 Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
    § 24 Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand
    § 25 Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
    § 26 Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
    § 27 Verlust des Provisionsanspruchs
    § 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
    § 29 Verwahrung durch den Kommissionär
    § 30 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft
    § 31 Eigenhändler, Selbsteintritt
3. Abschnitt Vorrang im Insolvenzverfahren
    § 32 Vorrangige Gläubiger
    § 33 Ausgleichsverfahren bei Verpfändung
4. Abschnitt Strafbestimmungen
    § 34 Depotunterschlagung
    § 35 Unwahre Angaben über das Eigentum
    § 36 Strafantrag
    § 37 Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens
    §§ 38 bis 40 (weggefallen)
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
    § 41 (weggefallen)
    § 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 43 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Vorschriften, Überleitungsvorschrift)
(Text neue Fassung)

    § 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

§ 1 Allgemeine Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden.



(1) 1 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. 2 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.

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(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet das Kreditinstitut seinen Sitz hat, als solche anerkannt sind. Die Anerkennung des Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank kann, auch nachträglich, im Interesse des Anlegerschutzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Anerkennung und deren Aufhebung sowie Auflagen sind öffentlich bekanntzugeben.



(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Vorschriften, Überleitungsvorschrift)




§ 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz


vorherige Änderung

 


Ein Kreditinstitut, das am Tag, den die Bundesregierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, über eine Anerkennung als Wertpapiersammelbank von der nach Landesrecht zuständigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet das Kreditinstitut seinen Sitz hat, verfügt, gilt bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin als Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Gesetzes.