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Synopse aller Änderungen des DepotG am 15.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2023 durch Artikel 15 des ZuFinG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DepotG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DepotG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
DepotG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt Verwahrung
    § 2 Sonderverwahrung
    § 3 Drittverwahrung
    § 4 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
    § 5 Sammelverwahrung
    § 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
    § 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
    § 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
    § 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
    § 9a Sammelurkunde
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 9b Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung
(Text neue Fassung)

    § 9b Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung
    § 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht

    § 10 Tauschverwahrung
    § 11 Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung
    § 12 Ermächtigungen zur Verpfändung
    § 12a Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften
    § 13 Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum
    § 14 Verwahrungsbuch
    § 15 Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen
    § 16 Befreiung von Formvorschriften
    § 17 Pfandverwahrung
    § 17a Verfügungen über Wertpapiere
2. Abschnitt Einkaufskommission
    § 18 Stückeverzeichnis
    § 19 Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses
    § 20 Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen
    § 21 Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen
    § 22 Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
    § 23 Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
    § 24 Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand
    § 25 Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
    § 26 Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
    § 27 Verlust des Provisionsanspruchs
    § 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
    § 29 Verwahrung durch den Kommissionär
    § 30 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft
    § 31 Eigenhändler, Selbsteintritt
3. Abschnitt Vorrang im Insolvenzverfahren
    § 32 Vorrangige Gläubiger
    § 33 Ausgleichsverfahren bei Verpfändung
4. Abschnitt Strafbestimmungen
    § 34 Depotunterschlagung
    § 35 Unwahre Angaben über das Eigentum
    § 36 Strafantrag
    § 37 Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens
    §§ 38 bis 40 (weggefallen)
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
    § 41 (weggefallen)
    § 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen
    § 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Allgemeine Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. 2 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden. 3 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.



(1) 1 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. 2 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden. 3 Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.

(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9b Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung




§ 9b Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für elektronisch begebene Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. 2 Der Verwahrer darf Anteile an der elektronischen Schuldverschreibung in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.



(1) 1 Für elektronisch begebene Wertpapiere, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. 2 Der Verwahrer darf Anteile am elektronischen Wertpapier in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.

(2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9c (neu)




§ 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. 2 Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. 3 Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

§ 24 Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand


(1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stücken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Miteigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gehörenden Wertpapieren verschafft; durch Verschaffung von Miteigentum an den zum Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehörenden Wertpapieren kann er sich nur befreien, wenn der Kommittent im einzelnen Falle ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

(2) 1 Mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit der Kommissionär verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf ihn übergegangen ist. 2 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die Verschaffung des Miteigentums unverzüglich mitzuteilen.

vorherige Änderung

(3) Kreditinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften brauchen die Verschaffung des Miteigentums an einem Wertpapiersammelbestand und die Ausführung der Geschäftsbesorgung abweichend von Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern das Miteigentum jeweils auf Grund einer vertraglich vereinbarten gleichbleibenden monatlichen, zweimonatlichen oder vierteljährlichen Zahlung erworben wird und diese Zahlungen jährlich das Dreifache des höchsten Betrags nicht übersteigen, bis zu dem nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen gefördert werden können.



(3) Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften brauchen die Verschaffung des Miteigentums an einem Wertpapiersammelbestand und die Ausführung der Geschäftsbesorgung abweichend von Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern das Miteigentum jeweils auf Grund einer vertraglich vereinbarten gleichbleibenden monatlichen, zweimonatlichen oder vierteljährlichen Zahlung erworben wird und diese Zahlungen jährlich das Dreifache des höchsten Betrags nicht übersteigen, bis zu dem nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen gefördert werden können.