Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2022 aufgehoben
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§ 7 - Preisangabenverordnung (PAngV)

neugefasst durch B. v. 18.10.2002 BGBl. I S. 4197; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.05.1985; FNA: 720-17-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 7 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.

(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.

(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.

(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.

(5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.

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Zitierungen von § 7 PAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PAngV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2018)
... 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Pflichtangaben in der Werbung, 6. des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das ...


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