Fischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1.
- nach den Vorschriften dieser Verordnung und
- 2.
- in
- a)
- nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen oder
- b)
- nach § 20 registrierten Umpackzentren und Gefrierschiffe
hergestellt oder behandelt worden sind.