(1) Fischereierzeugnisse dürfen an Bord
- 1.
- von Fabrikschiffen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1
- a)
- Kapitel 5 Nr. 5 und
- b)
- Kapitel 4 Nr. 2, Kapitel 5 Nr. 1.2 und 1.3, Nr. 3, 4, 6 und 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,
- 2.
- von Fischereifahrzeugen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 2 und Kapitel 5 Nr. 7
hergestellt und behandelt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, auf denen Fische, Krebs- und Weichtiere ausschließlich lebend aufbewahrt werden sollen. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 gelten für Fischereierzeugnisse auf Fischereifahrzeugen, die nur zu deren Beförderung zum Land dienen, die Anforderungen der Anlage
1 Kapitel 2 Nr. 1.1 bis 1.6, 2.1 bis 2.5 und 2.7.
(2) Krebs- und Weichtiere müssen an Bord von Fischereifahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der Anlage
1 Kapitel 4 Nr. 1.5 und Kapitel 5 Nr. 4.6.1 gekocht werden.
§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten ... oder entfernte Teile nicht getrennt hält, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt oder entgegen ... 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt oder entgegen § 5 Abs. 2 Krebs- oder Weichtiere kocht, 6. einer Vorschrift des § 6 ...