Tiere aus Aquakulturen dürfen nur unter hygienisch einwandfreien Bedingungen geschlachtet und behandelt werden. Nach dem Schlachten sind sie unverzüglich auszunehmen. Tiere aus Aquakulturen, die nicht unmittelbar nach dem Schlachten verarbeitet werden, sind unverzüglich unter hygienischen Bedingungen unter Beachtung der Anforderungen in Kapitel 5 Nr. 7 zu kühlen oder tiefzugefrieren. §
4 Abs. 1 Satz 7, 9 und 10 ist auf Tiere aus Aquakulturen entsprechend anzuwenden.
§ 1 FischHV Anwendungsbereich ... Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4 und des § 16 keine Anwendung auf das Herstellen, Behandeln und ... Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4, des § 16 und des § 17 Abs. 2 keine Anwendung auf ...