(1) Fischereierzeugnisse dürfen in Betrieben nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 2, 5 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 hergestellt oder behandelt werden.
(2) Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach §
2 Nr. 11 Buchstabe a sind unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 6 und Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu behandeln. Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach §
2 Nr. 11 Buchstabe b sind unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu behandeln.
(3) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 befördert werden.
§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten ... anlandet oder behandelt, 8. Fischereierzeugnisse entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 herstellt oder behandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 befördert oder ... Fischereierzeugnisse entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 herstellt oder behandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 befördert oder 9. entgegen § 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. ...