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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 17 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 17 Verfahren zur Probenahme und Untersuchung



(1) Die amtliche Untersuchung gleichartiger Sendungen von Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln auf Histamin und Algentoxine ist nach den Vorschriften der Anlage 3 Kapitel 1 und 2 vorzunehmen. Die amtliche Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) ist nach den Vorschriften der Anlage 3 Kapitel 3 vorzunehmen.

(2) Tiere und Fischereierzeugnisse aus Aquakulturen sind von den zuständigen Behörden auf Rückstände im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesamt in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 17 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FischHV Anwendungsbereich
... des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4, des § 16 und des § 17 Abs. 2 keine Anwendung auf Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig strukturierten ...
Anlage 3 FischHV (zu § 17) Probenahme und Untersuchung