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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 19 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 19 Zulassung von Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten, Versteigerungshallen sowie von Versand- und Reinigungszentren



(1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen,

1.
Fabrikschiffe, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und der Anlage 1 Kapitel 1,

2.
Betriebe, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 8 Abs. 1 und der Anlage 1 Kapitel 4,

3.
Versand- und Reinigungszentren, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 11 Nr. 3, 5 und 6 und der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 1, 2, 3.1, 3.2, 3.4, 3.8, 3.9 und 4.2,

4.
Großhandelsmärkte und Versteigerungshallen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 7 Abs. 3 und der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 3, 4, 6 und 7

eingehalten werden. Die Zulassung nach den Nummern 1 und 2 bezieht sich nur auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche.

(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe, Versand- und Reinigungszentren, Großhandelsmärkte und Versteigerungshallen sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, wenn

1.
die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder

2.
Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden

und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.

 
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Zitierungen von § 19 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FischHV Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen
... dieser Verordnung und 2. in a) nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen ...
§ 11 FischHV Inverkehrbringen von lebenden Muscheln
... einem Betrieb befördert worden sind, 3. a) in nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Versand- oder Reinigungszentren und b) unter ...
§ 12 FischHV Muschelerzeugungs- und Umsetzungsgebiete und Anforderungen für lebende Muscheln aus diesen Gebieten
... Absatz 3 gilt nicht 1. für lebende Muscheln, die in einem nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Reinigungszentrum gereinigt worden sind, 2.  ...
§ 14 FischHV Registrierscheine
...  (6) Das Ruhen der Transportgenehmigung kann in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 angeordnet werden. (7) Sofern die Kommission eine Entscheidung über das ...
Anlage 1 FischHV (zu §§ 4, 5, 7, 8, 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e und f, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 1 Buchstabe a und b) Fischereierzeugnisse
Anlage 2 FischHV (zu §§ 11, 12, 19 Abs. 1 Nr. 3) Lebende Muscheln