(1) Umpackzentren werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Die Umpackzentren nach §
2 Nr. 11 Buchstabe a haben die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 4 angemessen zu beachten.
(2) Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse fangen und tiefgefrieren (Gefrierschiffe), werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Auf diesen Gefrierschiffen sind die Anforderung nach Anlage 1 Kapitel 2 und 5 Nr. 5.1 angemessen zu beachten.
(3) Die zuständige Behörde teilt die registrierten Umpackzentren dem Bundesamt mit. Dieses gibt die registrierten Umpackzentren im Bundesanzeiger bekannt.