(1) Sendungen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wer Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bezieht, hat dies auf Verlangen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln auch während der Beförderung überwacht werden.