(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c oder Absatz 6 der
Richtlinie 91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16) in Drittländern
- 1.
- zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe,
- 2.
- zugelassenen Versteigerungshallen und Großhandelsmärkte
gelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 12 der
Richtlinie 91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG in Drittländern zugelassenen Erzeugungsgebiete, Versand- oder Reinigungszentren gelten als für die Einfuhr zugelassen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) Das Bundesamt berichtigt die Bekanntmachungen der nicht im Amtsblatt veröffentlichten Einrichtungen, wenn sie aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.
§ 22 FischHV Einfuhr aus Drittländern ... a) aus zugelassenen Betrieben oder zugelassenen Fabrikschiffen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder aus zugelassenen Versteigerungshallen oder Großhandelsmärkten nach ... 1 Nr. 1 oder aus zugelassenen Versteigerungshallen oder Großhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im ... a) aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Versand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2 stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im ...