Sofern in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 der
Richtlinie 91/493/EWG ein Verzeichnis von Fischereifahrzeugen (Gefrierschiffen) enthalten ist, gelten diese als für die Einfuhr registrierte Schiffe. Diejenigen Fischereifahrzeuge nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.