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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 24 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 24 Straftaten



(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, Satz 3 oder 4 Fische nicht oder nicht rechtzeitig ausnimmt,

2.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 nematodenhaltige Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,

3.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 entfernte Teile als Lebensmittel in den Verkehr bringt,

4.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt,

5.
entgegen § 11 Nr. 1 oder 4 Buchstabe b lebende Muscheln in den Verkehr bringt,

6.
entgegen § 12 Abs. 3 lebende Muscheln nicht oder nicht lange genug in Umsetzungsgebiete einbringt oder

7.
entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d oder e Doppelbuchstabe aa, Nr. 5, 6, 7 oder 8 Fischereierzeugnisse, verarbeitete Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 entfernte Teile als Lebensmittel oder

2.
entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Heringe, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c Fischereierzeugnisse oder entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb verarbeitete Fischereierzeugnisse

in den Verkehr bringt.



 

Zitierungen von § 24 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FischHV Ordnungswidrigkeiten
... § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in § 24 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des ...