Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 25 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 25 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in § 24 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 oder 9 Fische nicht oder nicht rechtzeitig ausnimmt,

2.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeugnisse lagert oder befördert,

3.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nematodenhaltige Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,

4.
entgegen § 4 Abs. 6 Eingeweide oder entfernte Teile nicht getrennt hält,

5.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt oder entgegen § 5 Abs. 2 Krebs- oder Weichtiere kocht,

6.
einer Vorschrift des § 6 über das Behandeln oder Schlachten von Tieren aus Aquakulturen zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Fischereierzeugnisse anlandet oder behandelt,

8.
Fischereierzeugnisse entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 herstellt oder behandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 befördert oder

9.
entgegen § 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 lebende Muscheln in den Verkehr bringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11 Nr. 3 Buchstabe a lebende Muscheln in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Fischereierzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt,

2.
entgegen § 13 Abs. 1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt oder

3.
entgegen § 13 Abs. 2, 3 oder 4 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht richtig macht.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift des § 10 oder 15 über Kontrollen oder Nachweise zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 13 Abs. 5 das dort genannte Material oder das Etikett nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,

3.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Registrierschein nicht beifügt,

4.
entgegen § 14 Abs. 2 eine Muschelpartie annimmt oder in ein Umsetzungsgebiet einbringt oder

5.
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 den Registrierschein nicht aufbewahrt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet oder

2.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 dort genannte Erzeugnisse einführt.



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