Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 26 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 26 Übergangsregelung


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bis zum 31. Dezember 2001 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den bis zum 11. November 1997 geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind.

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Zitierungen von § 26 FischHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FischHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 FischHV (zu §§ 4, 5, 7, 8, 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e und f, § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 26 Abs. 1 Buchstabe a und b) Fischereierzeugnisse


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