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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Anlage 4 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 4 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4) Warenuntersuchung und Laboruntersuchung von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln bei der Einfuhr



(BGBl. I 2000 S. 844 - 845)

1.
Warenuntersuchung

1.1


Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung und an die Beförderungsmittel überprüft; dabei ist insbesondere festzustellen, ob

1.1.1


die Temperaturanforderungen für die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln eingehalten worden sind, sofern diese vorgeschrieben sind,

1.1.2


die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln während der Beförderung nachteilig beeinflusst worden sind.

1.2


Es ist zu prüfen, ob die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln den Angaben auf der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen; dabei ist insbesondere festzustellen, ob

1.2.1


z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,

1.2.2


bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung eingehalten wurden.

1.3


Jede Sendung von Fischereierzeugnissen ist nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen erforderlichenfalls nach dem Auftauen, zu unterziehen.

Diese Untersuchung umfasst mindestens die Feststellung von Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen.

Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur der Fischereierzeugnisse vorzunehmen. Eine Sichtkontrolle auf Parasiten ist durchzuführen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich 1% der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls Art, Umfang, Beschaffenheit oder Anzahl der Partien Fischereierzeugnisse einer Sendung es erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei losen Fischereierzeugnissen wird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung nach der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABl. EG Nr. L 20 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

Bei lebenden Muscheln ist darauf zu untersuchen, ob die Muscheln erkennbare Merkmale aufweisen, von denen auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.

2.
Laboruntersuchungen

2.1


Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen

Die Untersuchung hat nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu erfolgen, soweit nicht eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A Unterbuchstabe a des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung getroffen und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

2.2


Untersuchung auf Histamin

Bei Fischereierzeugnissen aus den Familien der Scombridae und Clupeidae ist jede 10. Sendung auch auf Histamin zu untersuchen. Dazu werden mindestens drei Proben aus verschiedenen Packstücken oder mindestens drei Fertigpackungen entnommen und als Mischprobe untersucht. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3 Satz 5 bis 7. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 80 mg pro kg ermittelt, werden 9 weitere Proben aus der betreffenden Sendung entnommen und gemäß Anlage 3 Kapitel 1 untersucht und beurteilt. Bei verarbeiteten Fischereierzeugnissen der Familie Engraulidae, die ausschließlich in Kochsalzlake einem enzymatischen Reifungsprozess unterzogen worden sind, wird jede 5. Sendung auch auf Histamin untersucht. Dazu werden mindestens 3 Proben aus verschiedenen Packstücken oder mindestens 3 Fertigpackungen entnommen und als Mischprobe untersucht. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 200 mg pro kg ermittelt, werden 9 weitere Proben aus der betreffenden Sendung entnommen und einzeln auf Histamin untersucht. Wird in einer der 9 Proben der Wert von 400 mg pro kg überschritten, so kann diese Sendung nicht eingeführt werden. Im Verdachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.

2.3


Untersuchung auf Algentoxine.

Bei lebenden Muscheln sowie bei Fischereierzeugnissen aus Muscheln ist jeweils jede 10. Sendung auch auf Algentoxine nach Anlage 3 Kapitel 2 zu untersuchen. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3 Satz 5 und 6. Im Verdachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.

2.4


Unbeschadet der Untersuchungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln ferner auf

2.4.1


weitere Algentoxine wie ASP,

2.4.2


Schadstoffe,

2.4.3


Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe (nur bei Tieren der Aquakultur sowie daraus hergestellten Fischereierzeugnissen) oder auf sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, sowie

2.4.4


mikrobiologisch

nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.

3.
Abweichend von den Nummern 1.3 bis 2.3 wird die Untersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.