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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Unterabschnitt 1 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 2 Anforderungen an Fischereierzeugnisse

Unterabschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an Fischereierzeugnisse

§ 3 Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen



Fischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.
nach den Vorschriften dieser Verordnung und

2.
in

a)
nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten oder Versteigerungshallen oder

b)
nach § 20 registrierten Umpackzentren und Gefrierschiffe

hergestellt oder behandelt worden sind.


§ 4 Herstellen und Behandeln von Fischen und Fischereierzeugnissen



(1) Fische, die im Rahmen der Hochsee- und Küstenfischerei gewonnen werden, sind unverzüglich nach dem Fang auszunehmen. Dies gilt nicht für Rotbarsch, Plattfische, Heringe und Makrelen sowie Sprotten und Fische vergleichbarer Größe, die sofort nach dem Fang nach Absatz 4 gekühlt oder tiefgefroren werden. Werden die in Satz 2 genannten Fische nur gekühlt, so sind sie, außer Sprotten und Fische vergleichbarer Größe, unverzüglich nach dem Anlanden, dem sonstigen Verbringen in das Inland oder nach der Auktion auszunehmen. Werden die Fische nach dem Anlanden oder nach dem Verbringen unmittelbar einer Auktion oder einem Betrieb im Inland zugeführt, so sind sie unverzüglich danach auszunehmen. Satz 4 gilt nicht, wenn Heringe für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 3 bestimmt sind, getrennt aufbewahrt und kenntlich gemacht werden. Wer Fische aus Binnengewässern schlachtet, hat diese unverzüglich nach dem Schlachten auszunehmen. Satz 6 gilt nicht, wenn die Fische unmittelbar nach dem Schlachten direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden. Werden die Fische an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben, so gilt für die Lagerung der Fische Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Verbraucher im Sinne des Satzes 8 haben die Fische spätestens am Tage nach der Abgabe auszunehmen. Abweichend von Satz 6 können Fische aus Binnengewässern, die ausweislich des Lieferscheines zur maschinellen Verarbeitung in einem Betrieb bestimmt sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgenommen werden, wenn sie entsprechend Absatz 4 gelagert werden und eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn

1.
Fische aus Tagesfängen der Küstenfischerei spätestens am Tage nach dem Fang vor der Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ausgenommen werden, oder

2.
Fische, die in gekehltem oder unausgenommenem Zustand einem Salzungsverfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.3 oder einem von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Verfahren unterzogen worden sind, vor der Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ausgenommen werden.

(3) Heringe, die einem Räucherverfahren unterworfen wurden, das die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.2 erfüllt (Bücklinge), oder die einem Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.1 mit anschließender Salzung und Räucherung unterworfen wurden (Lachshering), dürfen unausgenommen an den Verbraucher abgegeben werden, wenn bei der Abgabe an den Verbraucher in geeigneter Form deutlich darauf hingewiesen wird, dass in der Leibeshöhle abgestorbene Nematodenlarven enthalten sein können.

(4) Wer Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt, hat diese unverzüglich nach dem Fang oder dem Herstellen unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 zu lagern oder zu befördern. Satz 1 gilt nicht für

1.
die Lagerung von Fischereierzeugnissen auf Fischereifahrzeugen von Binnengewässern, wenn die Lagerzeit 8 Stunden nicht überschreitet,

2.
Krebs- und Weichtiere, die unmittelbar nach dem Fang an Bord gekocht und nicht länger als 15 Stunden an Bord befördert werden.

(5) Fische und sonstige Erzeugnisse aus Fischen nach Absatz 1 sind auf allen Stufen der Herstellung und Behandlung Sichtkontrollen zu unterziehen. Teile, die erkennbar

1.
lebende oder

2.
tote

Nematoden enthalten, sind unverzüglich von den Fischen und den Fischteilen zu entfernen. Entfernte Teile, die

1.
lebende oder

2.
tote

Nematoden enthalten, dürfen nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

(6) Herausgenommene Eingeweide mit Ausnahme von Rogen, Milch oder Leber oder entfernte nematodenhaltige Teile sind von zur Verwendung als Lebensmittel bestimmten Fischen oder sonstigen Fischereierzeugnissen oder Teilen davon so getrennt zu halten, dass sie diese nicht nachteilig beeinflussen können.

(7) Frische oder bearbeitete Fischereierzeugnisse der in Anhang I der Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995 über TVB-N Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABl. EG Nr. L 97 S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Arten, bei denen eine Überschreitung der in vorstehender Entscheidung aufgeführten TVB-N Grenzwerte (flüchtige Basenstickstoffe) nachgewiesen wurde, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Eine Überschreitung der TVB-N Grenzwerte ist nach Anlage 3 Kapitel 3 nachzuweisen.