Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Abschnitt 6 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|

Abschnitt 6 Verbringen und Einfuhr

§ 21 Verbringen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder mit Ursprung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Sendungen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wer Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bezieht, hat dies auf Verlangen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln auch während der Beförderung überwacht werden.


§ 22 Einfuhr aus Drittländern



(1) In das Inland dürfen nur eingeführt werden

1.
Fischereierzeugnisse aus Drittländern,

a)
die in dem in der Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 (ABl. EG Nr. L 122 S. 21) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind oder

b)
aus denen die Einfuhr gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Entscheidung 97/296/EG in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wird;

2.
lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere aus Drittländern oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in dem in der Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 6 S. 46) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleibt Artikel 3 der Entscheidung 97/20/EG unberührt.

(2) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere dürfen ferner aus Drittländern nach Absatz 1 in das Inland nur eingeführt werden, wenn

1.
die Fischereierzeugnisse

a)
aus zugelassenen Betrieben oder zugelassenen Fabrikschiffen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder aus zugelassenen Versteigerungshallen oder Großhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, und sie von einer für das betroffene Drittland nach einer gemäß Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchstabe a und Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG erlassenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht ist, in der jeweils geltenden Fassung, begleitet sind,

b)
aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen, die auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, oder

c)
soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster gemäß der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191 S. 32), in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Bescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht ist, begleitet sind,

d)
von Fischereifahrzeugen nach § 23a stammen, die Fischereierzeugnisse fangen und tiefgefrieren,

e)
in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 10, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen und direkt angelandet wurden und die Fischereierzeugnisse der Untersuchung nach Nummer 3 unterzogen worden sind,

2.
die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere

a)
aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Versand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2 stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind,

b)
von einer für das betreffende Drittland nach einer gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG erlassenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht ist, in der jeweils geltenden Fassung begleitet sind, oder,

c)
soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe b nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster gemäß der Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Bescheinigung begleitet sind,

3.
sie der Untersuchung nach Anlage 4 unterzogen worden sind.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Fischereierzeugnisse, lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die Warenuntersuchung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt hat.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 letzter Halbsatz und Buchstabe c ist nicht erforderlich für Fische und Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b können lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere aus Drittländern nach Absatz 1 Nr. 2, für die noch keine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG getroffen worden ist, in das Inland eingeführt werden, sofern die Sendung von einer Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c begleitet ist und die Untersuchung nach Anlage 4 Nr. 2.3 bei jeder fünften Sendung durchgeführt worden ist.

(5) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.


§ 23 Für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen



(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c oder Absatz 6 der Richtlinie 91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16) in Drittländern

1.
zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe,

2.
zugelassenen Versteigerungshallen und Großhandelsmärkte

gelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(2) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG in Drittländern zugelassenen Erzeugungsgebiete, Versand- oder Reinigungszentren gelten als für die Einfuhr zugelassen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(3) Das Bundesamt berichtigt die Bekanntmachungen der nicht im Amtsblatt veröffentlichten Einrichtungen, wenn sie aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.


§ 23a Für die Einfuhr registrierte Gefrierschiffe


§ 23a wird in 1 Vorschrift zitiert

Sofern in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 der Richtlinie 91/493/EWG ein Verzeichnis von Fischereifahrzeugen (Gefrierschiffen) enthalten ist, gelten diese als für die Einfuhr registrierte Schiffe. Diejenigen Fischereifahrzeuge nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.