Auf Grund des § 175 Abs. 5 des
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Anlage
I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 11 Buchstabe f des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 970) eingefügt worden ist, wird verordnet:
Der Antrag auf Vergabe eines Brennrechts ist vom Brennereibesitzer unter Angabe der Erzeugung der Brennerei in den Referenzjahren 1987, 1988, 1989 bis zum 1. Juli 1991 (Ausschlußfrist) bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach auf vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Für Brennereien, die nach dem 31. Januar 1990 erstmals Alkohol erzeugen oder erzeugt haben, ist die in §
15 Abs. 1 des
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1441) genannte Brennbestätigung des ehemaligen VEB Kombinats Spirituosen, Wein und Sekt nachzuweisen.
(1) Für die Berechnung der Referenzmengen nach § 175 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes werden nur die Referenzjahre in die Durchschnittsbildung einbezogen, in denen die Brennerei Branntwein gewonnen hat. Beträgt die Erzeugungsmenge in einem Referenzjahr weniger als die Hälfte der höchsten Jahreserzeugung im Referenzzeitraum, wird dieses Jahr ebenfalls nicht in die Durchschnittsbildung einbezogen.
(2) Hat eine Brennerei im Referenzjahr 1989 Branntwein erzeugt, war sie jedoch in den Monaten vor dem 31. Januar 1990 nicht in Betrieb, steht dies der Brennrechtsvergabe nicht entgegen, es sei denn, es handelte sich um eine endgültige Betriebseinstellung. Der Vergabe eines landwirtschaftlichen Brennrechts (§
25 des Gesetzes) zur Herstellung von Branntwein aus anderem Getreide als ausschließlich Korn steht nicht entgegen, daß die Brennerei zusammen mit selbstgewonnenem Getreide in geringem Umfang (weniger als 3 vom Hundert) zugekauften Mais verarbeitet.
(3) Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein kann an eine getreideverarbeitende Brennerei abweichend von der Art ihres bisherigen Erzeugungskontingents ein Brennrecht vergeben, das ganz oder teilweise für die Herstellung von Branntwein aus Korn gilt, wenn der Brennereibesitzer glaubhaft macht, daß er Kornbranntwein in trinkfertigem Zustand vermarkten wird. Wird die Selbstvermarktung bis zum 30. September 1992 nicht aufgenommen, kann die Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsgeltung mit Wirkung vom Beginn des folgenden Betriebsjahres in eine solche nach § 175 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ändern.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.