Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Körperschaftsteuergesetz (KStG)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 08.09.1976; FNA: 611-4-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts



(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,

2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder

3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 KStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 3 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KStG Ermittlung des Einkommens (vom 01.01.2024)
... Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ... im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind 1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;  ... sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; 2. Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 20 EStG (vom 01.01.2023)
... eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 ... eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ...

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4180; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 GewStDV Betriebe der öffentlichen Hand (vom 25.12.2008)
... sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind; für den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Das gilt auch für ...

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 14b StFG Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a (vom 23.07.2009)
... Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des ... körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des ... körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer. Die ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 3 JStG 2009 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... „Sondervorschriften für den Steuerabzug § 32". 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit ... Satz eingefügt: „Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ... des Absatzes 3 Satz 2 sind 1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;  ... sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; 2. Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten ...
Artikel 5 JStG 2009 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... Satzteil angefügt: „für den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden." 2. ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 2 JStG 2010 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... 5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 4" wird durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5" ersetzt. ... a) Die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 4" wird durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt:  ...

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 12 StÄndG 2015 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 6 werden die Wörter „eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs" ...