Änderung § 24 KStG vom 01.01.2009

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§ 24 KStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 24 KStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften


(Text alte Fassung)

Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 3.835 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. Satz 1 gilt nicht

(Text neue Fassung)

1 Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2 Satz 1 gilt nicht

1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,

2. für Vereine im Sinne des § 25.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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