Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (FamNachZÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2025 AufenthG § 1, § 104

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Steuerung" die Angabe „und Begrenzung" eingefügt.

2.
§ 104 Absatz 14 wird durch den folgenden Absatz 14 ersetzt:

„(14) Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 wird ein Familiennachzug nach § 36a zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FamNachZÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamNachZÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV)
V. v. 22.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 252
Eingangsformel 2. UkraineAufenthÄndFGV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 256
Artikel 2 StAGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 44a Absatz 3 Satz 1 ...