Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Verordnung über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld und die Arbeitslosenhilfe sowie die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 2004 (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 - SGB3LEntgV 2004 k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2003 BGBl. I S. 3100; aufgehoben durch Artikel 101 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 860-3-4-7 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Anlage 1 Leistungsentgelt
Anlage 2 Pauschaliertes Nettoentgelt

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 151 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 150 Abs. 2, § 157 Nr. 2 und § 198 Satz 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) von denen § 151 Abs. 2 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 47 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) und § 157 durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert worden sind, und

-
des § 182 Nr. 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 214 Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 59 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

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§ 1



Für das Jahr 2004 ergeben sich die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld und die Arbeitslosenhilfe aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

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§ 2



Für das Jahr 2004 ergeben sich die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld aus der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Tabelle.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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Anlage 1 Leistungsentgelt


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 3101 - 3106)

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Anlage 2 Pauschaliertes Nettoentgelt


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 3107 - 3113)



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