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Verordnung zur Konkretisierung von Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen nach § 36 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (Kryptomärktemitteilungs-Verordnung - KMMV)
V. v. 25.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 197
Geltung ab 29.08.2025; FNA: 7610-25-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 29.08.2025; FNA: 7610-25-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Eingangsformel
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1g Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
- 1.
- den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung von Insiderinformationen nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes und
- 2.
- die Art und Weise der Übermittlung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 sowie den Mindestinhalt der Information über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (Aufschubmitteilung) nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.
§ 2 Inhalt der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
In der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind anzugeben:
- 1.
- der Wortlaut, der Zeitpunkt und die konkreten Medienkanäle der Veröffentlichung nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie
- 2.
- ein Ansprechpartner beim Emittenten, Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
§ 3 Art und Weise der Übermittlung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Mitteilungen nach § 2 sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) in elektronischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Internetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. 2Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nutzung ihres Melde- und Veröffentlichungssystems vorsehen.
§ 4 Anforderungen an den Mindestinhalt einer Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114
(1) Die Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde,
- 2.
- den Vor- und Familiennamen sowie
- 3.
- die Geschäftsanschriften und geschäftlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller Personen, die an der Entscheidung über den Aufschub beteiligt waren.
(2) § 3 gilt für die Art und Weise der Übermittlung von Aufschubmitteilungen nach Absatz 1 an die Bundesanstalt entsprechend.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. August 2025.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Mark Branson
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 2.
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 der Kommission vom 12. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Mittel für die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung dieser Informationen (ABl. L, 2024/2861, 13.11.2024)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17093/index.htm