(2) Befindet sich eine versorgungsberechtigte Waise, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland bei ihrer Mutter oder ihrem Vater hat, vorübergehend zur Schul- oder Berufsausbildung im Inland, so ist während dieser Zeit das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Waise aufhält.