Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin (LwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1995 BGBl. I S. 168
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 806-21-1-191 Berufliche Bildung

§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.