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Artikel 1 - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (23. AMVVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „ein entsprechender Vermerk" durch die Angabe „ein Vermerk, dass die Verschreibung für eine dieser Einrichtungen erfolgt" ersetzt.
- b)
- Nach § 2 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ist die Verschreibung für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Naloxon, die zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung zugelassen sind, für Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe, der Obdachlosenhilfe, des Strafvollzuges, der Zollbehörden, der Bundeswehr, der Ordnungsbehörden oder der Bundes- und Landespolizei bestimmt, so genügt an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 7 ein Vermerk, dass die Verschreibung für eine dieser Einrichtungen erfolgt."
- 2.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ersetzt" gestrichen.
- b)
- Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Apotheken übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wöchentlich die Durchschriften der Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 oder rufen bei in Absatz 1 Satz 1 genannten Verschreibungen in elektronischer Form innerhalb einer Woche nach Abgabe des Arzneimittels vom Dienst der Telematikinfrastruktur nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Beleg über die Abgabe des Arzneimittels ab, um den Prozess nach Satz 3 zu veranlassen. Kann aufgrund einer technischen Störung ein Beleg nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen werden, ist der Abruf nach Behebung der Störung unverzüglich nachzuholen. Bei in Absatz 1 Satz 1 genannten Verschreibungen in elektronischer Form übermittelt der Dienst der Telematikinfrastruktur nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich nach Abruf des Belegs über die Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke die folgenden Informationen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte:
- 1.
- die Informationen, die sich bei einer Verschreibung auf dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Formblatt aus der in Satz 1 genannten Durchschrift ergeben, einschließlich der in Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Angaben,
- 2.
- die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben,
- 3.
- die in Absatz 5 Satz 3 genannte Erklärung sowie die Kontaktdaten der abgebenden Apotheke.
- 3.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „Naloxon" wird die folgende Angabe eingefügt:
- „-
- ausgenommen Arzneimittel zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung, es sei denn, es handelt sich um von der Europäischen Kommission als verschreibungspflichtig zugelassene Arzneimittel -".
- b)
- Nach der Angabe „Prednisolon und seine Ester" wird die folgende Angabe eingefügt:
- „-
- ausgenommen in Zubereitungen mit Salicylsäure zur Anwendung auf der Kopfhaut in einer Konzentration von 0,2 % Prednisolon in Kombination mit 0,4 % Salicylsäure und in Packungsgrößen bis zu 50 ml zur Behandlung von gering ausgeprägten entzündlichen Erkrankungen der Kopfhaut bei Erwachsenen und einer maximalen Anwendungsdauer von 3 Wochen -".
- c)
- Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Delgocitinib",
„Elafibranor",
„Erdafitinib",
„Flortaucipir (18F)",
„Gefapixant",
„Lazertinib",
„(177Lu)Lutetium(III)-chlorid",
„Mitapivat",
„Polihexanid- -
- zur Anwendung am Auge zur Behandlung der Akanthamöben-Keratitis -",
„Repotrectinib",
„Zubereitungen aus rdESAT-6 und rCFP-10".
Zitierungen von Artikel 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 23. AMVVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
23. AMVVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 19.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 149
Artikel 1 24. AMVVÄndV Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 236 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anlage 1 wird wie folgt ...
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