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§ 3 - Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)

Artikel 2 G. v. 22.07.1997 BGBl. I S. 1870, 1871; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 9020-7 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 3 Grundsätze



(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.

(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.

(4) bis (7) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 3 TDDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TDDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TDDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TDDSG Bußgeldvorschriften
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 4 die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung ...