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Artikel 5 - Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (ARGEuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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