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§ 6a - Frühförderungsverordnung (FrühV)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 998; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 860-9-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 6a Weitere Leistungen



1Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere

1.
die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Absatz 2,

2.
1offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. 2Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können,

3.
Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität; diese sind insbesondere:

a)
Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter,

b)
die Dokumentation von Daten und Befunden,

c)
die Abstimmung und der Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen,

d)
Fortbildung und Supervision,

4.
mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.

2Für die mobile Form der Frühförderung kann es sowohl fachliche als auch organisatorische Gründe geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in ländlichen Gegenden. 3Eine medizinische Indikation ist somit nicht die notwendige Voraussetzung für die mobile Erbringung der Komplexleistung Frühförderung.



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Frühere Fassungen von § 6a FrühV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 23 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a FrühV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a FrühV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrühV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FrühV Früherkennung und Frühförderung (vom 01.01.2018)
...  2. heilpädagogische Leistungen (§ 6) und 3. weitere Leistungen ( § 6a ). Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich ...
§ 9 FrühV Teilung der Kosten der Komplexleistung (vom 01.01.2018)
... zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 23 BTHG Änderung der Frühförderungsverordnung
...  cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. weitere Leistungen ( § 6a )." b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die erforderlichen ... durch die Angabe „79" ersetzt. 7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Weitere Leistungen Weitere Leistungen der ... ersetzt. 7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Weitere Leistungen Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind ... zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ...