§ 3 - Frühförderungsverordnung (FrühV)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 998; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 860-9-1-1 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Interdisziplinäre Frühförderstellen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. 2Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.


Text in der Fassung des Artikels 23 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 3 FrühV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 23 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

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Zitierungen von § 3 FrühV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FrühV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrühV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FrühV Sozialpädiatrische Zentren (vom 01.01.2018)
... mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum ( § 3 ) behandelt werden können. Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 23 BTHG Änderung der Frühförderungsverordnung
... Umfelds der Kinder ausgeführt." c) Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ...


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